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Lex·Kompass

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§ 5 Abs 1 NAG-DV

Aufenthaltskarten (§ 54 NAG (führt in ein anderes Gesetz, öffnet in neuem Tab)) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 (führt ins Unionsrecht, öffnet in neuem Tab) zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 S. 67, nach dem Muster der Anlage E (bleibt in dieser Verordnung, öffnet in neuem Tab) auszustellen. §§ 2a (bleibt in dieser Verordnung, öffnet in neuem Tab) und 2b (bleibt in dieser Verordnung, öffnet in neuem Tab) gelten sinngemäß.

Fassungen vergleichen, Stichtag setzen

Art 7 B-VGBundes-Verfassungsgesetz, Gleichheitssatz

  1. 1920
  2. 1925
  3. 1930
  4. 1945
  5. 1975
  6. 1988
  7. 1997
  8. 1998
  9. 2004
  10. 2013
Ältere Fassung
Jüngere Fassung

14.08.1997, BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997gegenüber16.05.1998, BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998

(1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.

(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringen. bringt. Gleiches gilt für Titel.Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.

(4) bisher Abs 2 Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.

Unterschied: 37 Wörter hinzugekommen, 2 Wörter entfallen, 1 Absatz verschoben.

Judikatur, von Wien bis Luxemburg

Art 47 GRC

EuGH 16.07.2020, C-311/18 (öffnet den Volltext in neuem Tab) Schrems II

ECLI:EU:C:2020:559

Nach ständiger Rechtsprechung ist es dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent, dass eine wirksame, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienende gerichtliche Kontrolle vorhanden sein muss. Daher verletzt eine Regelung, die keine Möglichkeit für den Bürger vorsieht, mittels eines Rechtsbehelfs Zugang zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erlangen oder ihre Berichtigung oder Löschung zu erwirken, den Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta (führt ins Unionsrecht, öffnet in neuem Tab) verankerten Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C‑362/14 (führt zur Entscheidung, öffnet in neuem Tab), EU:C:2015:650, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).